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Allgemeine Bestimmungen

Art.1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Unter dem Namen Schweizerischer Dachverband der Aquarien- und Terrarienvereine SDAT, gegründet am 27. Mai 2000, besteht auf unbeschränkte Zeit ein Verband mit Tätigkeit in der gesamten Schweiz.

1.2 Der SDAT besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 60 bis 79 des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen.

1.3 Der SDAT hat seinen Sitz in CH - 8105 Watt - Regensdorf.

1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art.2 Zweck

2.1 Zusammenarbeit und gegenseitige Information unter den angeschlossenen Vereinen und Institutionen.

2.2 Wahrung und Förderung der spezifischen Interessen der angeschlossenen Vereine und Institutionen bei anderen Verbänden, bei Behörden und Ämtern sowie in der Öffentlichkeit.

2.3 Einflussnahme auf die Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen durch Einwirkung auf die politischen Vertreter sowie Behörden.

2.4 Kooperationen mit befreundeten Verbänden im In- und Ausland.

2.5 Förderung einer artgerechten Haltung von Aquarien- und Terrarien-Tieren.

Art.3 Aufgaben, Haupttätigkeiten

3.1 Der SDAT stellt die Kommunikation unter den angeschlossenen Vereinen und Institutionen sicher und ist Herausgeber eines Informationsträgers.

3.2 Er unterstützt das Fachwissen der Einzelmitglieder angeschlossener Vereine und Institutionen durch ein Angebot an Fachvorträgen und Veranstaltungen.

3.3 Der SDAT wirkt mit bei der Organisation überregionaler Veranstaltungen, welche aquaristische und terraristische Themen beinhalten.

3.4 Er bietet Dienstleistungen an für die angeschlossenen Vereine und Institutionen wie Vermittlung von Fachadressen, Bekanntgabe von Testresultaten, Verbreitung von Fachpublikationen.

Art.4 Gemeinnützigkeit und Neutralität

4.1 Die Mittel des SDAT dürfen nur für die statuarischen Zwecke verwendet werden.

4.2 Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Verbandes entsprechen, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4.3 Der SDAT verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.


Mitgliedschaft
Art.5 Mitglieder

5.1 Der SDAT besteht aus Mitgliedern sowie aus Gönnerinnen und Gönnern.

5.2 Mitglieder können alle schweizerischen Aquaristik- und Terraristik-Vereine sowie entsprechende Vereine angrenzender, ausländischer Regionen werden. Befreundete und artverwandte Institutionen sind ebenfalls als Mitglieder willkommen.

5.3 Einzelne Personen, welche keinen Anschluss an einen SDAT Verein finden, können als Einzelmitglieder aufgenommen werden. Alle diese Personen werden vom SDAT im Verein <SDAT Einzel> zusammengefasst und verwaltet.

5.4
Die Gönnerschaft (Gönnerinnen und Gönner) besteht aus interessierten Firmen, Geschäften oder aus Einzelpersonen, welche vom Verbandszweck profitieren können und den SDAT unterstützen möchten.

Art.6 Aufnahme

6.1 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches, welches an den Vorstand des SDAT zu richten ist. Voraussetzung ist die Bestätigung durch die nächst folgende Delegiertenversammlung (DV).

6.2 Der Eintritt in die Gönnerschaft erfolgt durch Entrichtung eines jährlichen Gönnerbeitrages, dessen Mindesthöhe fallweise durch den Vorstand festgelegt wird.

Art.7 Austritt

7.1 Der Austritt aus dem SDAT ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

7.2 Austrittsbegehren sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art.8 Ausschluss

8.1 Der Ausschluss angeschlossener Vereine und Institutionen sowie Gönnerinnen und Gönner kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.

8.2 Ausgeschlossene können diesen Entscheid zuhanden der nächst folgenden DV anfechten.

8.3 Eine spätere Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist möglich.Organisation

Art.9 OrganeDie Organe des SDAT sind:

9.1 Die Delegiertenversammlung DV

9.2 Der Vorstand

9.3 Die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)

Art.10 Ordentliche Delegiertenversammlung

10.1 Die ordentliche DV tritt alljährlich im Frühjahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.

10.2 Die Traktandenliste ist den angeschlossenen Vereinen und Institutionen mindestens 45 Tage vorher zuzustellen.

10.3 Anträge der angeschlossenen Vereine und Institutionen zu Handen der DV, welche nicht die Geschäfte der Traktandenliste betreffen, sind dem Präsidenten mindestens 60 Tage vor der DV einzureichen.

Art.11 Ausserordentliche DV

11.1 Eine ausserordentliche DV erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

11.2 Ausserdem muss eine solche einberufen werden, wenn wenigstens 3 Vereine, die zusammen über mindestens ¼ aller Delegiertenstimmen verfügen, dies verlangen.

Art.12 Delegierte

12.1 Jeder angeschlossene Verein hat Anrecht auf die folgende Anzahl von Delegierten:• bis und mit 35 Einzelmitglieder: 1 Delegierte(r) • für jeweils weitere 50 Einzelmitglieder oder einem Bruchteil davon: zusätzlich 1 Delegierte(r) Die Anzahl der Einzelmitglieder berechnet sich nach Art.18 (Abschnitt 18.3)

12.2 Angeschlossene Institutionen haben Anrecht auf 1 Delegierte(n)

12.3 Der Verein <SDAT Einzel> hat die gleichen Anrechte auf Delegierte wie normale angeschlossenen Vereine. Falls sich zur DV mehr Einzelmitglieder als die rechnerisch möglichen Delegierten anmelden, wird das Stimmrecht ausgelost.

12.4 Vorstandsmitglieder sind in der Zahl der Delegierten ihres Stammvereins nicht inbegriffen.

Art.13 Teilnahme an der DV

13.1 Einzelmitglieder eines dem Dachverband angeschlossenen Vereines, einer angeschlossenen Institution sowie Gönnerinnen und Gönner haben das Recht, als Gast an der DV teilzunehmen und sich im normalen Umfang zu Wort zu melden.

13.2 Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten.

13.3 Eine allfällige Spesenvergütung der Delegierten ist Sache der entsprechenden Vereine und Institutionen.

Art.14 Wahlen und Abstimmungen

14.1 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Mehr der anwesenden Delegierten, welche je über eine Stimme verfügen.

14.2 Die Vorstandsmitglieder haben ebenfalls Sitz und Stimme an der DV.

14.3 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

14.4 Auf Antrag und nach Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten müssen Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

Art.15 Geschäfte der ordentlichen DVDie ordentlichen Geschäfte der DV sind:

15.1 Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.

15.2 Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie zweier Revisoren und eines Ersatzrevisors.

15.3 Festsetzung des Jahresbeitrages für Vereine und Einzelmitglieder.

15.4
Anträge von Delegierten und anderweitige, vom Vorstand überwiesene Geschäfte.

15.5
Aufnahme und Ausschluss von Vereinen und Institutionen sowie Gönnerinnen und Gönnern.

15.6 Statutenänderungen

15.7 Orientierung, Stellungnahme und Beschlussfassung über wichtige Fragen, welche sich aus den Aufgaben und Tätigkeiten des Dachverbandes ergeben.

Art.16 Vorstand

16.1 Die DV wählt für zwei Jahre einen Präsidenten und mindestens 6 weitere Vorstandsmitglieder aus dem Mitgliederkreis angeschlossener Vereine und Institutionen.

16.2 Pro Verein dürfen höchstens 2 Vorstandsmitglieder gewählt werden.

16.3 Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst.

16.4 Er führt und vertritt den Dachverband, wie es das Gesetz und die Statuten vorschreiben. Es steht ihm die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der DV vorbehalten sind.

16.5 Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten. Wenn mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung von Sitzungen verlangen, ist dem Begehren stattzugeben.

16.6 Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und der Aktuar zu zweit. Der Vizepräsident und der Kassier sind stellvertretend unterschriftsberechtigt

16.7 Der Kassier ist im Zusammenhang mit der Kontoführung allein unterschriftsberechtigt.

16.8 Über Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen werden Beschlussprotokolle erstellt.

16.9
Wo es sinnvoll erscheint, hält der Vorstand permanente und allgemein gültige Beschlüsse in sogenannten Verbandsregeln fest, welche den Verbandsstatuten untergeordnet sind.

Art.17 Revisoren

17.1 Als Kontrollstelle über die Rechnungsführung amten die zwei von der DV für 2 Jahre gewählten Revisoren, die weder dem gleichen Verein, noch dem Vorstand des Dachverbandes angehören dürfen. Der Ersatzrevisor amtet stellvertretend.

17.2
Die Amtsdauer der Revisoren beträgt höchstens 4 Jahre. 17.3 Die Revisoren haben die Überprüfung der Jahresrechnung sowie der Vermögenswerte vorzunehmen und der DV Bericht und Antrag zu stellen.Mittel

Art.18 Beiträge

18.1 Der Dachverband finanziert seine Tätigkeit mit den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder und Gönnerschaft sowie gegebenenfalls aus Dienstleistungen gemäss Art.3.

18.2 Die Höhe des Jahresbeitrages pro Einzelmitglied von Vereinen wird jeweils an der DV festgelegt.

18.3 Der Jahresbeitrag im Verein <SDAT Einzel> wird jeweils an der DV SDAT festgelegt. Er muss mindestens 25 % höher sein, als der normale SDAT Beitrag für die Mitglieder der angeschlossenen Vereine.

18.4 Der Jahresbeitrag eines Vereines errechnet sich nach seinem Mitgliederbestand per 30. Juni des laufenden Jahres.

18.4 Für ein Mehrfachmitglied zahlt nur der Stammverein den Dachverbandsbeitrag. Mehrfachmitglieder sind Einzelpersonen, welche in mehreren Vereinen, welche dem Dachverband angeschlossen sind, Mitglied sind. Jedes Einzelmitglied kann seinen Stammverein frei wählen.

18.5 Der Jahresbeitrag von Institutionen wird individuell vom Vorstand festgelegt.

18.6 Ausscheidende Vereine und Institutionen haften für den vollen Beitrag des laufenden Kalenderjahres, verlieren aber jeden Anspruch auf das Vermögen des SDAT.

Art.19 Haftung

19.1
Für die Verbindlichkeiten des SDAT haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

19.2
Die Verbandsmitglieder haften ihrerseits nur bis zur Summe ihrer Mitgliederbeiträge.

Art.20 Kompetenzsumme des Vorstandes

20.1 Der Vorstand verfügt über eine jährliche Kompetenzsumme, die an der DV festgelegt und im Budget aufzuführen ist.

Schlussbestimmungen

Art.21 Statutenrevision

21.1
Über eine Revision dieser Statuten beschliesst die DV mit einem 2/3-Mehr der anwesenden Delegierten.

21.2 Anträge zu Statutenrevisionen an die DV können vom Vorstand oder von angeschlossenen Vereinen und Institutionen gestellt werden.

Art.22
Auflösung

22.1
Über die Auflösung des Dachverbandes entscheidet die DV.

22.2 Hierfür sind mindestens 2/3 der Stimmen aller Delegierten und 2/3 der angeschlossenen Vereine und Institutionen erforderlich.

22.3 Die Liquidation ist vom Vorstand durchzuführen.

22.4 Ein allfällig verbleibendes Vermögen fällt an eine, vom Vorstand ausgewählte, gemeinnützige Vereinigung oder Institution.

Art.23 In Kraft treten

23.1 Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27. Mai 2000 genehmigt und sind seither in Kraft.

1. Änderung: DV vom 23. März 2002 (Meldung Mitgliederbestand per 30. Juni)

2. Änderung: DV vom 1. März 2003 (Gönner)3. Änderung: DV vom 10. April 2010 (Einzelmitgliedschaft)Schweizerischer Dachverband der Aquarien- und Terrarienvereine SDAT

Der Präsident: Erich BühlmannDer Vizepräsident: Röbi Guggenbühl